Seit dem 31.08.15 gilt die neue Regelung: Freiwilligenarbeit kann nicht mehr für die 88 Tage/ 3 Monate ländliche Arbeit angerechnet werden, die erforderlich sind, um das 2nd Working Holiday Visum für Australien zu beantragen. Wwoofing zählt auch dazu.
Bei Freiwilligenarbeit, insbesondere Wwoofing (Willing Workers on organic Farms), kann man auf vielen Farmen und Arbeitsplätzen überall in Australien verteilt arbeiten. Die Arbeitgeber zahlen dabei kein Gehalt, sondern entlohnen den Arbeiter in der Regel in Form von kostenloser Verpflegung und Unterkunft. Bisher war es möglich, sich die ‘freiwillige’ Arbeit als ländliche Beschäftigung für das 2nd Working Holiday Visa anrechnen zu lassen. Dies ist nun nicht mehr möglich.
Bereits im Mai 2015 hatte der Assistant Minister für Immigration and Border Protection, Senator Cash angekündigt, dass es in naher Zukunft eine Änderung in den Visa Bestimmungen für das 2nd Working Holiday Visa geben würde. Grund für den Ausschluss von freiwilliger Arbeit als anrechenbare Beschäftigung war, dass Reisende anscheinend vermehrt von Arbeitgebern ausgenutzt und zu wenig für die erbrachten Leistungen entlohnt worden waren. Dem soll nun ein Riegel vorgeschoben werden. Ab dem 31.08.15 werden Freiwilligenarbeit und Wwoofing nicht mehr als Arbeitsnachweis bei der Beantragung des 2nd Working Holiday Visums akzeptiert. Wwoofing bzw. Freiwilligenarbeit an sich sind natürlich in Australien weiterhin möglich und können auch mit einem Touristenvisum geleistet werden.
Wie genau sieht die neue Regelung aus?
- Freiwilligenarbeit und Wwoofing-Beschäftigungen vor dem 31.08.15 gelten noch für die Visumsbeantragung des 2nd Working Holiday Visa. Eine Lohnabrechnung ist nicht erforderlich.
- Freiwillige Beschäftigungen nach dem 31.08.15 werden nicht mehr als Arbeitsnachweis für das 2nd Working Holiday Visa akzeptiert.
- Für die erneute Visumsbeantragung müssen bei Tätigkeiten ab dem 01.09.15 Lohnabrechnungen nachgewiesen werden, sprich: nur noch bezahlte Jobs können für das 2nd Working Holiday Visa angerechnet werden.
- Sonderregelung: Reisende, die vor dem 31.08.15 eine freiwillige Arbeit aufgenommen haben und auch noch nach dem 31.08.15 bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, können sich die Arbeitstage ab dem 01.09.15 anrechnen lassen; Dazu muss das ‘Formular 1263‘ eingereicht werden.
Genauere Informationen zu den neuen Bestimmungen gibt es auf www.border.gov.au.
© Foto: S. Hopf
Quelle: www.border.gov.au; www.minister.border.gov.au
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